Islamische Religionsgemeinschaft Hessen Mit dem Namen ALLAHs, Des Allgnade Erweisenden, Des Allgnädigen Bismillahir-Rahmanir-Rahim
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Entwicklung 1995-2001

 

Das rituelle Schächten nach islamischem Ritus war für Muslime in Hessen erlaubt bzw. geduldet bis zum

Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 15.Juni 1995

 

 

AZ.: BVerw.G 3 C 31.93
Antrag: Ausnahmegenehmigung nach dem Tierschutzgesetz für das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung
Urteil: Der Antrag wird abgelehnt
Leitsatz: Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Betäubung zu schlachten, kann nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, daß zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbieten; eine individuelle Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines solchen Verbots reicht nicht aus.
Rechtsquellen

GG Art.3 Abs. 3

Art. 4 Abs. 1 und2

TierSchG § 4a

 

Stichworte:

Religionsfreiheit

Tierschutz

Schächten

 

Begründung:

Es sei nicht ersichtlich, daß zwingende religiöse Vorschriften des Islam die Betäubung der Tiere vor dem Schlachten verböten. Nach Aussagen maßgeblicher islamischer Rechtsgelehrter müsse eine Schlachtung nach den Geboten des Islam lediglich folgende Bedingungen erfüllen:

  • Muslimischer Schlachter,
  • Schlachten im Namen Allahs,
  • Schnelle Durchführung des Schnitts mit scharfem Messer,
  • Tier muß in Richtung Qibla liegen,
  • Tier muß Lebenszeichen zeigen

Diese Anforderungen seien mit der Elektrobetäubung erfüllt bzw. zu vereinbaren.

Erklärungen und Fatwas zur Unterstützung dieser These von:

  • Türkische Botschaft Bonn 29.Juli 1982
  • Al-Azhar Universität, Kairo 25. Februar 1982
  • Religionssachverständiger und Leiter der Islamischen Gemeinde Hamburg 14. Oktober 1985
  • Islamische Rechtsgelehrte bei einer Konferenz der WHO und der moslemischen Welt-Liga
  • Dezember 1985

Konsequenz:

Das Gericht geht davon aus, daß es keine zwingenden religiösen Vorschriften im Islam gibt, die das Betäuben vor dem Schächten verbieten.

Der Gläubige, der aus religiösen Gründen den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere für verboten hält, muß also im Regelfall in der Bundesrepublik auf den Genuß von Fleisch verzichten. Dies ist kein Eingriff in die Religionsausübung, sondern eine Erschwernis der allgemeinen Lebensführung.

Art. 4 Abs. 2GG - Religionsfreiheit - greift nicht, weil nicht das rituelle Schächten anläßlich bestimmter Feste im Streit ist.

 

IRH-Projekt Schächten

Analyse der Ablehnungsgründe des Urteils vom Bundesverwaltungsgericht ergibt, daß

Die Erlaubnis erteilt werden kann:

  • wenn zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaft dies vorschreiben
  • wenn eine rituelle Handlung damit verbunden ist - rituelles Schächten beim Opferfest

 

April 1996 Erster Antrag (des IAK-Hessen) auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten ohne Betäubung am Opferfest eingereicht beim Hessischen Ministerium für Frauen Arbeit und Sozialordnung.
Januar 2000 bisher keine Antwort
1997, 1998 und 1999: Verwaltungsverfahrensweg zu den Opferfesten
  • Anträge von Privatpersonen bei verschiedenen Veterinärämtern in Hessen
  • Ablehnungsbescheid
  • Einspruch bei den zuständigen Verwaltungsgerichten
  • Eilverfahren bei Verwaltungsgerichten: Wiesbaden, Frankfurt, Darmstadt und Gießen
  • Ergebnis:

Die Klagen werden von allen Gerichten abgewiesen.

Opferfest 1997 Verwaltungsgericht Gießen gibt der Klage erstmals statt, Erlaubnis zum Schächten am Opferfest erteilt Aufheben der Erlaubnis durch Oberverwaltungsgerichtshof in Kassel nach 1 Tag. Keine Weiterführung als Hauptsacheverfahren
Nachteil des Verwaltungsverfahrenswegs :

Erlaubnis gilt nur für den jeweiligen privaten Antragsteller, nicht für alle Muslime.

 

IRH Feststellungsklage

Verwaltungsgericht Darmstadt
AZ.: 3 E 2064 / 98 (3)
Feststellungsklage

15. Nov. 1997 Gründung der IRH, Wahl eines Interimsvorstandes und Konstituierung eines Fiqh-Rates
März 1998 Fiqh-Rat der IRH verabschiedet Fatwa Nr.1/98 zur korrekten Durchführung der rituellen Schlachtung der Opfertiere am Opferfest
26. April 1998 1. Mitgliederversammlung der IRH mit Wahl des Vorstandes, Beschluß über Projekte u.a. Beschluß zum Projekt Schächten
Mai 1998 Vorstandsbeschluß über Annahme der Fatwa des Fiqh-Rates vom März 98
30.9.1998 Feststellungsklage der IRH als Religionsgemeinschaft und Körperschaft des Privatrechts gegen das Land Hessen vor Verwaltungsgericht Darmstadt für das Opferfest 1999
Klage-Wortlaut: Es soll festgestellt werden, daß das Land Hessen verpflichtet ist, der IRH für rituelle Schächtungen warmblütiger Tiere während des alljährlichen Opferfestes eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr.2 TierSchG zu erteilen. Die Klage bezieht sich dabei ausschließlich auf das Schächten von Opfertieren während der rituellen Handlungen im Rahmen des Opferfestes, nicht auf das Schächten von Tieren zur Fleischgewinnung für Ernährungszwecke.

Anlage zur Klageschrift: Fatwa des Fiqh-Rates der IRH: "Das Schächten zum Opferfest ist für IRH-Mitglieder eine zwingend vorgeschriebene rituelle Handlung, die nur ohne Betäubung durchgeführt werden darf."

 

Juli 1999 Das Land Hessen beantragt die Klage abzuweisen.
03. 02. 2000 Antrag der IRH die Klage wegen des laufenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zur gleicher Fragestellung ruhen zu lassen.
03.02.2000 Antrag der IRH die Klage wegen des laufenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zur gleicher Fragestellung ruhen zu lassen.
18.02.2000 Verw.G Darmstadt nimmt Antrag an – Verfahren ruht
Mai 2000 Verfahren ruht noch
IRH-Verwaltungsverfahrenweg bis zum Urteil des VerwG Darmstadt vom 09.09.1999

Verwaltungsgericht Darmstadt
AZ.: 3 E 916 / 99 (3) IRH ./. Land Hessen 
AZ.: 3 E 952 / 99 (3) Özcan ./. Land Hessen und

 

09.02.1999

Zwei getrennte Verwaltungsverfahren:

- Antrag von IRH als Institution und

- Antrag von einem Vorstandsmitglied der IRH als Privatpersonen beim Veterinäramt

 

23.02.1999 Ablehnungsbescheide für beide
11.03.1999 Widerspruch gegen beide Ablehnungsbescheide
16.03.1999 Eilverfahren beim VerwG Darmstadt auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
24.03.1999 Ablehnung der Eilverfahren durch VerwG Darmstadt zum Opferfest 1999, mit der Begründung den strittigen Sachverhalt des Feststellungsverfahrens nicht vorweg nehmen zu können.

 

In den Ablehnungsbescheiden wird vom VerwG Darmstadt folgendes festgestellt:
  • IRH ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne von § 4a TierSchG
  • IRH ist richtungsweisend in religiösen Fragen für die ihr angehörenden Muslime verschiedener Rechtsschulen und somit eine eigene Religionsgemeinschaft.
  • IRH hat glaubhaft gemacht, daß Schächten zum Opferfest ohne Betäubung durchgeführt werden muß

Die Fatwa zum rituellen Opfern ohne Betäubung steht zwar im Widerspruch zu anderen Meinungen, stellt aber für die Mitglieder der IRH eine verbindliche Glaubensvorschrift dar, deren Wertung vom Gericht nicht zu überprüfen ist.

 

Bemängelt wurde vom Verw.G folgendes:

Die IRH habe nicht dargelegt, ob das rituelle Schächten zum Opferfest eine zwingende Pflicht für die Mitglieder ist.

 

Mai 1999 Fiqh-Rat der IRH verabschiedet Fatwa Nr.1/99 zur Notwendigkeit der Durchführung der rituellen Schlachtung der Opfertiere am Opferfest
16.05.1999 2. Mitgliederversammlung der IRH. Beschluß der MV über Annahme der Fatwa des Fiqh-Rates vom Mai 99
04.06.1999 Antrag auf Fortsetzungfeststellungsverfahren/ Hauptsacheverfahren beim Verw.G Darmstadt in Sache IRH gegen Land Hessen sowie in der Sache Vorstandsmitglied der IRH gegen Land Hessen.

Anlage zu den Klageschriften: Fatwa des Fiqh-Rates der IRH: "Das Opfern eines Opfertieres zum Opferfest ist für IRH-Mitglieder eine religiöse Pflicht."

 

Verwaltungsgericht Darmstadt 
AZ.: 3 E 916 / 99 (3)

1999 Fortsetzungsfeststellungsklage der IRH als Religionsgemeinschaft und Körperschaft des Privatrechts gegen das Land Hessen vor Verwaltungsgericht Darmstadt für das Opferfest 1999

August 1999 Das Land Hessen beantragt die Klage abzuweisen, mit der Begründung, die Legitimation der IRH sei nicht bewiesen. 
03.02.2000 Antrag der IRH, die Klage wegen des laufenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zur gleichen Fragestellung ruhen zu lassen.
18.02.2000 VerwG Darmstadt nimmt Antrag an – Verfahren ruht
02.02.2001 Antrag der IRH auf Wiederaufnahme des Verfahrens IRH ./. Land Hessen wegen Revisionsentscheidung des BverwG vom November 2000/ Begründung vom Januar 2001
22.02.2001 Verwaltungsgericht Darmstadt lehnt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens IRH ./. Land Hessen unter Hinweis auf das laufende Verfahren Özcan ./. Land Hessen (s.u.) ab, das zunächst weiterbearbeitet und zu einem Abschluß gebracht werden soll.
Verwaltungsgericht Darmstadt
AZ.: 3 E 952 / 99 (3) Özcan ./. Land Hessen und

09.09.1999 Verhandlung im Fortsetzungfeststellungsverfahren/ Hauptsacheverfahren in der Sache Vorstandsmitglied der IRH gegen Land Hessen vor dem VerwG Darmstadt (AZ.: 3 E 952/99 (3)

Ergebnis: Der Klage wird stattgegeben "Es wird festgestellt, daß der Beklagte (das Land Hessen) verpflichtet ist, dem Kläger (Vorstandsmitglied der IRH) die Genehmigung nach §4a Abs. 2 Nr.2.1 Alt.Tierschutzgesetz zu erteilen". Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht Berlin
AZ.: BverwG 3 C 40.99
Dezember 1999 Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin beantragt 
Januar 2000 Revisionsbegründung eingereicht vom Land Hessen 
März 2000 Revisionsbegründung eingereicht von der IRH 
August 2000 vorgesehener Termin der mündlichen Verhandlung vom 07.September wird verschoben auf Oktober
19.10.2000 Mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin ohne Urteilsverkündung. Termin für Urteilsverkündung wird festgelegt auf 23. 11.2000.
23.11.2000 Mündliche Urteilsverkündung 
18.01.2001 Übersendung der schriftlichen Urteilsbegründung

Bundesverwaltungsgericht Berlin
Urteil vom 23.November 2000 – BverwG 3 C 40.99

Sachgebiet: Tierschutzrecht
Rechtsquellen: GG Art.4,140 / WRV Art.136 Abs:1 /TierSchG §§1,4a
Stichworte: Schächten, betäubungsloses Schlachten, Religionsgemeinschaft, zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft, Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten, Islam, Muslime und Schächtgebot.

Leitsätze:
1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach §4aAbs.2Nr.2 1.Alt.TierSchG setzt voraus, dass der Antragsteller einer durch gemeinsame Glaubensüberzeugungen verbundenen Gruppe von Menschen angehört, die das betäubungslose rituelle Schächten als für sich zwingend hält.

2. Die Zugehörigkeit zu einem alle Richtungen des Islam zusammenfassenden islamischen Regionalverband rechtfertigt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht.

Urteil des 3.Senats vom 23.November 2000 – BverwG 3 C 40.99
I.VG Darmstadt vom 09.09.1999 – Az.: VG 3E952/99 (3) 

Urteil

Özcan ./ Land Hessen

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9.Septemebr 1999 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe: 13 Seiten

 

22.02.2001 Nachricht des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Akten vom BverwG Berlin liegen wieder vor. 

Aufforderung des VerwG Darmstadt an die IRH zur Stellungnahme zu bestimmten Fragen bis Mai 2001.

IRH-Verwaltungsverfahrenweg nach dem Urteil des VerwG Darmstadt

 

Eilverfahren Opferfest 2000
12.01. 2000 Verwaltungsverfahren: Antrag von einem IRH-Mitglied als Privatpersonen beim Veterinäramt
Februar 2000 Ablehnungsbescheid vom Veterinäramt
März 2000 Antrag auf Eilverfahren beim VerwG Darmstadt auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Verwaltungsgericht Darmstadt 
Az.: 3 G 585/00 (3)
10.03.2000 Eilverfahren beim VerwG Darmstadt (Az.: 3 G 585/00 (3).

Erlaubnis zum Schächten zum Opferfest 2000 wird erteilt. 

Wortlaut des Urteils: „Der Antragsgegner (das Land Hessen) wird verpflichtet, dem Antragsteller (IRH-Mitglied) für das diesjährige islamische Opferfest vom 16. bis 19. März 2000 eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr.2 TierSchG für das rituelle Schächten eines warmblütigen Opfertieres (ein Schaf) zu erteilen.“

In der Urteilsbegründung wird vom VerwG Darmstadt zum zweiten Mal festgestellt:

IRH ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne von § 4a TierSchG

IRH ist richtungsweisend in religiösen Fragen für die ihr angehörenden Muslime verschiedener Rechtsschulen und somit eine eigene Religionsgemeinschaft.

IRH hat glaubhaft gemacht, daß das Schächten zum Opferfest ohne Betäubung durchgeführt werden muß

IRH hat glaubhaft gemacht, daß zum Opferfest ein Opfertier geschlachtet werden muß.

 

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel 
Az.: 11 TG 990/00
16. 03. 2000 Revision beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel (AZ.: 11 TG 990/00)

Beschwerde gegen den Beschluß des VerwG Darmstadt vom 10.03. durch das Land Hessen.

Erlaubnis zum Schächten wird wieder entzogen.

Wortlaut des Urteils: „Der Antrag des Antragstellers (IRH-Mitglied) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird abgelehnt“

In dem Ablehnungsbescheid wird vom VerwGH Kassel festgestellt:

IRH ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne von § 4a TierSchG

IRH ist richtungsweisend in religiösen Fragen für die ihr angehörenden Muslime verschiedener Rechtsschulen und somit eine eigene Religionsgemeinschaft.

Zweifel bestehen jedoch laut VerwGH ob die IRH nach innen in der Lage sei, ihre Mitglieder zwingenden Vorschriften zu unterwerfen.

 

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Az.: 1BvR 732/00

25.04.2000 Verfassungsbeschwerde der IRH gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 16. März 2000. (AZ.: 1 BvR 732/00)

20.09.2000 Bundesverfassungsgericht nimmt die Klage aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an.

Begründung: Die Annahmevoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist, mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren.

Eine derartige Klage wird beim Verwaltungsgericht Darmstadt AZ.: 3 E 952 / 99 (3) in einem Parallelverfahren betrieben. 
Dienstleistungen
- Wissenschaftliche Beratung für Studien-, Diplom- und Doktorarbeit über Islam und Muslime
- Gastreferenten für Hochschulen über islamische Themen werden zur Verfügung gestellt
- Moscheebesuche für Schulen und Hochschulen werden organisiert

Für Anmeldungen und weitere Informationen: info@irh-info.de

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